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Satzung

Vereinssatzung
für den „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Glandorf e.V.“

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr
Glandorf“.
2) Der Sitz des Vereines ist Glandorf, 49219 Glandorf.
3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück
einzutragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines
eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung „e. V.“ im Namen.

§ 2 Zweck und Aufgabe
1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes.
2) Die Aufgaben des Vereines sind es insbesondere,
a) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und ‐aufklärung
zu betreiben;
b) die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
c) technisches Gerät und Ausrüstung für die Feuerwehr anzuschaffen,
dass über die gesetzlichen Vorgaben hinausgeht
und seitens der Gemeinde nicht realisiert werden kann;
d) sich den sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz,
der Mitglieder zu widmen. Die Vorschriften des § 53 AO
sind zu beachten;
e) interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen;
f) mit den, am Brandschutz interessierten und für diesen verantwortlichen
Stellen und Organisationen zusammenzuarbeiten;
g) die Förderung des Zusammenhalts der Einsatzabteilung und
der Alters- und Ehrenabteilung. Die geltenden Landesgesetze und dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien sind zu beachten!
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
6) Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.

§3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und
Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen
als auch Männer betraut werden.
Dem Verein können angehören,
1) die Mitglieder der Einsatzabteilung gem. Feuerwehrsatzung;
2) die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung gem. Feuerwehrsatzung;
3) Ehrenmitglieder;
4) fördernde Mitglieder.
Die Mitglieder aus Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 sind grundsätzlich
beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit endet mit Ausscheiden aus der
Freiwilligen Feuerwehr Glandorf.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied (siehe § 3.4) ist schriftlich
beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme
durch diesen. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller
schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller
beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste
Mitgliederversammlung beantragen.
2) Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich
besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung
erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
3) Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische
Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs.1.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Kalenderjahres mit einer
Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.
3) Die Mitgliedschaft endet sofort und unwiderruflich durch
Ausschluss, wenn ein Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
4) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein, wenn
ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt. Über den
Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet
der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser
die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das
Verfahren richtet sich nach §4 Abs.1 dieser Satzung.
5) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch
die Mitgliederversammlung aberkannt werden, Abs.3 oder 4 ist
entsprechend zu berücksichtigen.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung.
Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen
seiner Möglichkeiten und Aufgaben.
2) Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des
Vereins offen.
3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung
seiner Aufgaben zu unterstützen.

§7 Mittel
Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die
Mitgliederversammlung festzusetzen ist;
b) durch freiwillige Zuwendungen;
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mittel.

§8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind,
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vereinsvorstand.

§9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern
zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im
Verhinderungsfalle von seinem Vertreter oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter
Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von
zwei Wochen schriftlich einzuberufen.
3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine
Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt
werden.
4) Auf Antrag von mindestens 25 v. H. der Mitglieder ist innerhalb einer
vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte
bezeichnet sein.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,
1) die Genehmigung des Protokolls der letzten
Mitgliederversammlung;
2) die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
3) die Wahl des Vereinsvorstandes nach §12 dieser Satzung für eine
Amtszeit von 3 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt so lange
im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist;
4) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
5) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters;
6) die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Amtszeit von 2 Jahren mit
der Möglichkeit der einmaligen Wiederwahl;
7) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
8) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
9) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den
Ausschluss, oder von Personen über die Nichtaufnahme in den
Verein;
10) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach
ordnungsgemäßer Einladung 1/5, mind. 10 Mitglieder anwesend
sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine
neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese
Bestimmung muss in der Einladung hingewiesen werden.
2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
3) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die
Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen,
geheim abzustimmen.
4) Wahlen werden geheim durchgeführt. Auf Antrag aus der Versammlung
kann, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt
ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält.
5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,
deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu
bescheinigen ist.

§ 12 Vereinsvorstand
1) Der Vereinsvorstand besteht aus,
a) dem Vorsitzenden;
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden;
c) dem Kassenverwalter;
d) dem Schriftführer;
e) Der Gemeindebrandmeister, der Ortsbrandmeister und der stellv.
Ortsbrandmeister gehören Kraft Amtes als stimmberechtigte
Beisitzer dem Vereinsvorstand an.
2) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in
der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl statt. In
der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen
Vorstandsmitglied wahrgenommen.

§ 13 Geschäftsführung und Vertretung
1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen
und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom
Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung
ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und
Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied
zuzusenden ist.
2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende; jeder hat Alleinvertretungsrecht. Im
Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende
nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis
Gebrauch machen darf.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

§ 14 Kassenwesen
1) Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der
Kassengeschäfte verantwortlich.
2) Er führt die Kasse eigenverantwortlich im Rahmen der
Vorstandsbeschlüsse.
3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern
Rechnung.
5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der
Mitgliederversammlung Bericht.

§ 15 Auflösung
1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu
einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der
Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen
Stimmen die Auflösung beschließen.
2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach
Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen
werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen
Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser
Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders
hingewiesen werden.
3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Glandorf, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der
gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 6. November 2013 in Kraft.

Glandorf, den 6. November 2013